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Selbstanzeige bei Außenprüfungen mit Prüfsoftwareeinsatz
Bis zu welchem Zeitpunkt ist die Selbstanzeigechance gegeben?
Einerseits wird im Zuge abgabenbehördlicher Außenprüfungen bereits anlässlich der Prüfungsverständigung von Seiten der Prüfungsorgane ein möglichst rascher Zugriff auf die zu kontrollierenden EDV-Buchhaltungsdaten angestrebt, andererseits steht dem die von steuerlichen Vertretern befürchtete Gefahr der möglicherweise damit i. S. d. § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG unterbundenen rechtzeitigen Selbstanzeigemöglichkeit ihrer Klienten entgegen.
1. „Beginn der Amtshandlung" i. S. d. § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG
Gem. § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG tritt Straffreiheit bei vorsätzlichen Finanzvergehen dann ein, wenn die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Außenprüfung bereits „bei Beginn der Amtshandlung" erstattet wird. Schon seit langem versteht die Rechtsprechung und die ihr folgende Lehre und Verwaltungspraxis darunter jenen Zeitpunkt, zu welchem ein Behördenorgan die Aufforderung zur Vorlage bzw. Herausgabe der erforderlichen Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen steuerlich maßgebenden Unterlagen ausspricht. Diese Vorlageaufforderung als aktive Amtshandlung leitet die Außenprüfung formell ein. Diesen Zeitpunkt bestimmt nicht der Abgabepflichtige bzw. Täter, sondern die Behörde, und das Prüfungsorgan hat diesen mit Angabe von Datum und Uhrzeit genau zu protokoll...