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SWK 11, 10. April 2005, Seite S 396

Systematik des § 12 Abs. 2 UStG: Gerichtsbarkeit auf neuen Interpretationspfaden

Anmerkung zu VwGH 2001/15/0028 und UFS RV/1185-L/04

Peter Pülzl

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofswird vom UFS als geeignet erkannt, den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom in der Rechtssache C-269/00 (Seeling) ergebenden Konsequenzen Einhalt zu gebieten.Diese Schlussfolgerung erweist sich allerdings als Trugschluss.

1. Wesentlicher Sachverhalt des VwGH-Erkenntnisses und Beurteilung durch die Unterinstanzen

Die Beschwerdeführer sind Halbbrüder und je zur Hälfte Miteigentümer einer inländischen Liegenschaft. Auf dieser Liegenschaft errichteten sie 1998 ein Wohnhaus, welches de facto vom Erstbeschwerdeführer finanziert wurde. Dieses Wohnhaus wurde von der aus den beiden Beschwerdeführern bestehenden Miteigentumsgemeinschaft dem Erstbeschwerdeführer zur Miete überlassen und von diesem ausschließlich zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses genutzt.

Für das Streitjahr 1998 erklärte die Miteigentumsgemeinschaft Umsätze von rund 3.500 S, Vorsteuern von rund 500.000 S sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von rund 15.000 S. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen für das Wohnhaus unter Berufung auf § 20 EStG nicht zum Abzug zu und verneinte infolge des Vorliegens einer bloßen Gebrauchsregelung einen ums...

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