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Geburtstagsfeier als verdeckte Gewinnausschüttung
Geburtstagsfeier als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer und Gesellschafter aus Anlass seines Geburtstages geladen hat, so sind die daraus entstandenen Aufwendungen verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt unabhängig von der Anzahl der geladenen Personen und auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind (BFH , I R57/03 in BB 2004, 2160).