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Beweiswürdigung
• Auch im Finanzstrafverfahren begründet ein Fehler der behördlichen Beweiswürdigung eine vom VwGH aufgreifbare Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur dann, wenn dieser Fehler in einem Verstoß der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut besteht. - (§ 158 FinStrG), (Abweisung)
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