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SWK 28, 1. Oktober 2005, Seite W 164

Der Beirat in der österreichischen Gesellschaftspraxis

Ein wichtiges fakultatives Organ

Christian Fritz

Der Beirat in Gesellschaften zeichnet sich durch seine flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten aus. Ein Beirat kann von verschiedenen Motiven der Gesellschafter abhängig sein. Die gesellschaftsvertragliche Errichtung eines Beirats und damit seine Einbindung in die Organisationsverfassung der Gesellschaft ist in der Unternehmenspraxis die häufigste Erscheinungsform. Der folgende Beitrag will die Zweckmäßigkeit sowie die wichtigsten (rechtlichen) Aspekte aus der Praxis für die Praxis zusammenfassen.

I. Der Beirat als freiwilliger Bestandteil der Gesellschaftsverfassung

Das österreichische Gesellschaftsrecht kennt prinzipiell drei Organisationsebenen für eine Gesellschaft:

• die (Herrschafts-)ebene der Gesellschafter,

• die Leitungsebene sowie,

• die Beratungs- und Kontrollebene.

Während es die beiden erstgenannten Organisationsebenen bei jeder Gesellschaftsform gibt, ist die dritte Ebene als Aufsichtsrat nur bei einer AG in allen Fällen zwingend. Bei einer GmbH ist ein Aufsichtsrat nur in vergleichsweise wenigen Fällen obligatorisch (vgl. § 29 GmbHG). Den Gesellschaftern kleinerer und mittlerer Unternehmen steht es daher frei, eine dritte Ebene in die Organisationsverfassung ihrer Gesellschaft vorzusehen...

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