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SWK 28, 1. Oktober 2005, Seite T 118

Nochmals: Aktien, ein Boot und die Steuer

Gerhard Gaedke

Stb. Gerhard Gaedke schreibt uns zum Beitrag von Rombold, :

"Rombold vermeint am Ende seines aus der Praxis gegriffenen Beispiels, dass am Ende doch alle zufrieden sind: Neben dem Abgabepflichtigen(?), dem Steuerberater, dem Strafreferenten auch die Prüferin, ‚die ein ordentliches Mehrergebis erzielen konnte'! Jetzt ist die Katze offiziell - HR Dr. Maximilian Rombold ist im Fachbereich des Finanzamtes Graz-Umgebung tätig - aus dem Sack: Aufgabe nach der Dienstanweisung Betriebsprüfung ist es, für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sorgen. Aus dem Gesetz ist nicht abzuleiten, dass ‚ein ordentliches Mehrergebnis' Ziel einer Betriebsprüfung ist.

Hätte sich die Prüferin auch so zufrieden gezeigt, wenn sie dem Abgabepflichtigen zu einer ordentlichen Steuergutschrift i. S. d. § 115 Abs. 3 BAO verholfen hätte? Oder hat der Steuerinsider (SWK-Heft 29/2004, Seite T 153) doch richtig vermutet, dass Zielvorgaben Prüfer zu ‚ordentlichen Mehrergebnissen' ermuntern werden?"

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