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Vergnügungssteuer Wien
• Unter dem Gesichtspunkt des „Haltens" eines Apparates ist das Betreiben desselben maßgeblich. An eben dieses Betreiben eines Spielapparates knüpft sich die Steuerpflicht. Das bloße Aufstellen eines Apparates in einem Raum allein ist daher noch nicht geeignet, die Vergnügungssteuerpflicht auszulösen. - (§ 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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