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Aktuelle Informationen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
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Tabakgesetz: Rauchen am Arbeitsplatz Seit 1. 1. 2005 gilt ein generelles Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. Dazu gehören auch Büroräume mit Kundenverkehr. Das Rauchverbot ist deutlich kenntlich zu machen. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht sind ab mit Verwaltungsstrafe bedroht. (PV-Praxis 2/2005, 10 ff.) Durchsetzung einer Lohnzettelausstellung (§ 84 EStG) Die Beischaffung eines Lohnzettels ist von der zuständigen Abgabenbehörde zu verfügen, eine gerichtliche Klagbarkeit liegt nicht vor. Ähnliches wurde bereits für den Fall der Arbeitsbescheinung (§ 46 Abs. 4 AlVG) entschieden (OGH 8 ObA 110/04s vom ). |
Anmerkung: Der Arbeitnehmer muss also versuchen, über die Finanzbehörde zu einem Lohnzettel zu kommen. Die Finanzbehörde kann freilich nur dann einen Lohnzettel anfordern, wenn ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung möchte; er kann dazu nicht erfolgreich eine Zivilrechtsklage einbringen, sondern muss das Arbeitsmarktservice ersuchen, diese beim Arbeitgeber einzufordern.