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SWK 10, 1. April 2005, Seite S 382

Verspätungszuschlag i. Z. m. Umsatzsteuervorauszahlung

Fehlende Begründung der Ermessensübung des im Wege des automatisierten Datenverarbeitungsverfahrens ergangenen Bescheides

Da der Berufungswerber die Umsatzsteuervorauszahlung am Fälligkeitstag weder zur Gänze entrichtet noch eine Voranmeldung eingereicht, sondern diese erst mit einer Verspätung von dreieinhalb Monaten online übermittelt hat, ist im Wege der automatisierten Datenverarbeitung ohne Zutun eines behördlichen Organs des zuständigen Finanzamtes programmgesteuert ein Verspätungszuschlag in Höhe von 8,00 % der Umsatzsteuerzahllast ( € 10.218,02) ohne nähere Begründung der Ermessensübung festgesetzt worden.

Zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der angefochtene Bescheid ohne Zutun eines behördlichen Organs ausschließlich im automatisierten Verfahren erlassen worden sei und keine für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes geeignete Begründung enthalte und dem „Bescheid", wie der UFS Linz in der Berufungsentscheidung vom , RV/0014-L/0 4 befunden hätte, überhaupt keine Bescheidqualität zukomme, hat der unabhängige Finanzsenat im Wesentlichen Nachstehendes ausgeführt:

Da der im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung ergangene Bescheid, mit Ausnahme der Begründung, alle n...

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