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Ausländischer Organisator eines inländischen Kongresses hat Leistungsort in Österreich
Die sonstige Leistung eines Kongressorganisators besteht nicht in der Erbringung von (mehreren) Besorgungsleistungen, sondern es liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor, bei der die gesamte Koordination und Organisation als Leistungselement im Vordergrund steht, wenn sich die Tätigkeit nicht bloß auf die Besorgung einzelner Leistungen ohne nennenswerten organisatorischen Aufwand beschränkt, sondern die organisatorische Abwicklung breiten Raum einnimmt. Dabei handelt es sich um eine „ähnliche Leistung" im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, weil der Begriff „Veranstalter" - Art. 9 Abs. 2 lit. a der 6. EG-RL entsprechend („... einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, ...") - weit auszulegen ist (vgl. den ähnlichen Fall der Koordination und Organisation eines Händlertreffens: -G/02). (UFS Graz vom , RV/0361-G/04)