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Aktienausgabe als nicht steuerbarer Umsatz
Vorsteuer bei steuerpflichtigen Umsätzen absetzbar
In der Rechtssache C-465/03, Kretztechnik AG liegt der Schlussantrag des Generalanwaltes vom vor: Die Ausgabe neuer Anteile durch eine Aktiengesellschaft wird nicht von der Mehrwertsteuer erfasst. Die Vorsteuer auf Dienstleistungen für einen solchen Börsegang kann nach Art. 17 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie abgezogen werden, soweit die Gesellschaft für ihre Ausgangsumsätze Mehrwertsteuer in Rechnung stellt.
Der UFS ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung über folgende Fragen (verkürzte Zusammenfassung):
Ist die Durchführung eines Börseganges und die Ausgabe von Aktien eine Leistung gegen Entgelt oder liegt ein steuerbefreiter Umsatz vor? Steht ein Vorsteuerabzug zu, wenn die Anteilsausgabe keinen steuerbaren Umsatz darstellt?
1. Der Generalanwalt argumentierte in seinem Schlussantrag wie folgt
a.Das Ersuchen ist zulässig, der Unabhängige Finanzsenat ist als befugtes Gericht eines Mitgliedstaates anzusehen.
b.Zur Frage des Vorliegens eines Umsatzes:
(1) Zwar ist der Status der Ausgabe neuer Aktien durch eine Kapitalgesellschaft bisher nicht beurteilt worden, es gibt aber Parallelen zum Urteil KapHag. Der Begriff „Nutzung von körperlichen und nicht körperlichen Gegenständen" umfas...