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Antrag auf Anwendung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 i. d. F. d. AbgÄG 2004 für Betriebsaufgaben des Jahres 2004
(BMF) - § 124b Z 110 EStG 1988 i. d. F. des AbgÄG 2004 sieht vor, dass § 24 Abs. 6 EStG 1988 i. d. F. des AbgÄG 2004 auf Betriebsaufgaben vor In-Kraft-Treten des
AbgÄG 2004 anzuwenden ist, wenn der Steuerpflichtige unwiderruflich erklärt, dass § 24 Abs. 6 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004 auf ihn angewendet werden soll. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine nach § 24 Abs. 6 EStG 1988 i. d. F. vor dem AbgÄG 2004 schädliche Überlassung oder Verwendung erfolgt ist.
Das AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, ist am im Bundesgesetzblatt verlautbart worden. Die in § 124b Z 110 EStG 1988 vorgesehene Optionsmöglichkeit hat daher für Betriebsaufgabefälle der Jahre 2004 oder früher, bei denen im Jahr 2004 eine schädliche Überlassung oder Verwendung erfolgt ist, nur am erfolgen können.
Für derartige Fälle bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, wenn bis zum eingebrachte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) gegen die Versäumung dieser (tatsächlich nur eintägigen) Frist bewilligt werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Partei ohne grobes Verschulden durch die erst einen Tag vor Fristablauf erfolgte Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verhindert war, die Frist einzuhalten. (