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SWK 7, 1. März 2005, Seite R 14
Verfahren: Schätzung
• Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden z. B. am Fehlen von Aufzeichnungen voraus. - (§ 184 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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