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Ermittlungsergebnis
• Unter den der Berücksichtigung im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO zu unterziehenden Ergebnissen des Abgabenverfahrens sind alle und nicht bloß die in eine bestimmte Richtung deutenden Ermittlungsergebnisse zu verstehen und deren Berücksichtigung ist nach § 167 Abs. 2 BAO sorgfältig vorzunehmen. Auch negative Ermittlungsergebnisse sind Ermittlungsergebnisse im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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