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Verdeckte Ausschüttung
• Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist u. a. Voraussetzung, dass einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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