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Finanzordnungswidrigkeit: Selbstbemessungsabgaben
• Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich zwar bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ankommt. - (§ 49 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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