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SWK 7, 1. März 2005, Seite S 306

Absolute Verjährung der Erbschaftssteuer gemäß § 209 Abs. 3 BAO

(BMF) - Nach § 209 Abs. 3 zweiter Satz BAO (i. d. F. BGBl. Nr. 57/2004) verjährt in den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen das Recht der Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungsteuer spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

Die Frage, ob unter einer Anzeige nur eine vollständige Anzeige gemeint ist, wurde vor der Änderung des § 208 Abs. 2 BAO durch das AbgÄG 2003 in der Literatur unterschiedlich beantwortet.

§ 208 Abs. 2 BAO a. F. hat den Verjährungsbeginn für den Fall, dass der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt wird, geregelt.

Aus der unterschiedlichen Terminologie im § 208 Abs. 2 BAO a. F. und im § 209 Abs. 3 zweiter Satz BAO schließen Dorazil/Taucher (ErbStG4, § 12 Tz. 8.7), dass nach § 209 Abs. 3 BAO die (absolute) Verjährungsfrist auch durch eine unvollständige Anzeige in Gang gesetzt wird. Dafür spreche auch der Sinn der Verjährungsvorschriften, endlich (einmal) Rechtsfrieden einkehren zu lassen.

Hingegen sprechen nach Stoll (BAO 2204) die rechtspolitischen Ziele für einen synchronen Beginn und einen gleichen Verlauf der beiden Verjährungsfristen.

Diesem Argument von Stoll ist durch die Änderung des § 208 Abs. 2 BAO im Zuge des AbgÄG 2003 der Boden entzogen. Nach der Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO is...

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