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SWK 7, 1. März 2005, Seite S 302

Zur Aufhebung des Verböserungsverbotes wegen Verfassungswidrigkeit

Schutz durch Grundsatz von Treu und Glauben

Daniela Huemer

Mit Beschluss vom , B 581/03-8, zog der Verfassungsgerichtshof den mit dem AbgRmRefGeingefügten § 117 BAO betreffend Stärkung des Vertrauens der Steuerpflichtigen in Rechtsauslegungen, welche den Erkenntnissen des VfGH, VwGH oder „Richtlinien" des BMF zu entnehmen sind, in Prüfung. Mit seinem Erkenntnis vom , G 95/04 u. a. bestätigte der VfGH zum Teil seine im Prüfungsbeschluss vorgebrachten Bedenken und hob die Bestimmung ohne Fristsetzung als verfassungswidrig auf.

1. Dem Erkenntnis zugrundeliegender Sachverhalt

Die beschwerdeführende Bank hat in den Monaten Oktober 2000 bis Dezember 2000 Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) verkauft und bei Berechnung der Zinsen für Zwecke der Kapitalertragsteuer-Erstattung die sog. lineare Berechnungsmethode angewandt. Das zuständige Finanzamt Klagenfurt hingegen vertrat die Ansicht, dass eine finanzmathematische Berechnungsmethode gewählt hätte werden müssen, wodurch sich für die beschwerdeführende Bank eine „Haftung für zu hoch erstattete Kapitalertragsteuer" ergab. Die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt wurde vom UFS, Außenstelle Klagenfurt, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß Art 144 B-VG wegen Verletzu...

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