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Zur Anwendung der PKW-Angemessenheitsverordnung
Maßgebend für die Höhe der angemessenen Betriebsausgaben ist das Jahr der Anschaffung des PKW
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Sachverhalt: | Ein PKW wird im Jahr 2004 um 40.000 € für betriebliche
Zwecke neu angeschafft, wobei die Finanzierung zur Gänze mit Fremdmitteln erfolgt. Eine
Vollkaskoversicherung wird ebenfalls abgeschlossen. |
Frage: | Hat im Jahr 2005 und den Folgejahren eine Kürzung der AfA, der
Zinsaufwendungen und der Betriebsausgaben für die Vollkaskoversicherung zu erfolgen? |
Rechtliche Beurteilung:
Die PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.
Nach § 1 der Verordnung sind Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Kalenderjahr 2004 34.000 € und ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 € nicht übersteigen. Diese Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Anschaffungskostenabhängige Nutzungsaufwendungen oder -au...