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Nachträglicher Verzicht auf die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG zulässig
Entscheidungsanmerkung zu
Im oben angeführten Erkenntnis befasst sich der VwGH erstmals mit der Frage, ob ein begünstigter Behinderter auf seine bereits erlangte Begünstigung nach dem BEinstG auch wieder verzichten kann. Der VwGH bejahte ein subjektiv-öffentliches Recht des Behinderten auf nachträgliche Aberkennung seiner Behinderteneigenschaft.
1. Zum Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gehörte seit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Gem. § 14 Abs. 2 BEinstG wurde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung mit 70 % festgestellt. Am begehrte der Beschwerdeführer, aus dem Kreis der begünstigten Personen gestrichen zu werden, weil die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten seine Arbeitssuche erheblich erschwere. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde jedoch sowohl vom Bundessozialamt (BSA) als auch von der Berufungskommission mit der Begründung abgelehnt, dass im Gesetz ein Verzicht auf die begünstigte Eigenschaft nicht vorgesehen sei und eine ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass weiterhin ein Behinderungsgrad von 70 % vorliege. Daraufhin richtete der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den VwGH.
2. Aus den Entscheidungsgründen des VwGH
Der VwGH beurteilte das Recht, de...