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Zuschüsse nach Brand nicht befreit
Zuschüsse nach Brand nicht befreit (§ 3 EStG)
Ein Gasthof wurde durch einen Brand - verursacht durch Zündeleien des Sohnes des Bf. - fast zur Gänze zerstört. Im Zuge des Wiederaufbaues (der durch die Versicherungsentschädigung gedeckt war) wurden dem Bf. Zuschüsse von 71.000 € aus dem Titel der Tourismusförderung bezahlt. Diese Zuschüsse sind steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung aus dem Titel der Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 3a EStG) ergibt sich bei Opfern von Naturkatastrophen. Ein durch den Sohn verursachter Brand lässt sich nicht mit einer Naturkatastrophe, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, gleichsetzen. Eine Steuerbefreiung als Subvention zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern (§ 3 Abs. 1 Z 6 EStG) erfordert Mittel, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung für konkrete Wirtschaftsgüter gewährt werden. Eine Subvention zur Abdeckung von Schulden ist damit nicht befreit ().