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Zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers
Entgegen voreiliger Meldungen hat der OGH zur geltenden Rechtslage keine Aussage getätigt!
Im Standard vom wurde von Fellner/Kittel unter dem Titel „Mehr Zeit für Klagen" die Meinung vertreten, die Haftung des Abschlussprüfers verjähre erst nach fünf Jahren. Diese Behauptung stützen die beiden Autoren auf das Judikat des . Bei genauem Studium der Erwägungen des OGH in gegenständlichem Urteil kann diese Behauptung allerdings für die geltende Rechtslage nicht nachvollzogen werden.
1. Die strittige Rechtslage
In § 275 Abs. 2 HGB (i. V. m. § 906 Abs. 6 HGB) ist die Schadenersatzpflicht des Abschlussprüfers für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen geregelt. Nach § 275 Abs. 4 HGB kann die Ersatzpflicht „nach diesen Vorschriften" durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Nach § 275 Abs. 5 HGB verjähren die Ansprüche aus „diesen Vorschriften" in fünf Jahren.
2. Die Aussagen des OGH
Im gegenständlichen Judikat des OGH vom , 4 Ob 89/04y, hatte der Gerichtshof zu beurteilen, ob durch § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB) im konkreten Fall eine wirksame Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs. 5 HGB vereinbart werden konnte. § 8 Abs. 4 AAB lautete in der im Streitfa...