Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neugründung: Zeitpunkt
• Nach § 3 der Verordnung zum NeuFöG (VO), BGBl. II Nr. 278/1999, tritt der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der Neugründung), wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden. Zur Darlegung dieser Voraussetzung sieht § 4 Abs. 1 Z 2 NeuFöG ausdrücklich vor, dass im Antrag der Kalendermonat der Neugründung angegeben werden muss. Der Gesetzgeber hat also allein auf ganz bestimmte, nach außen in Erscheinung tretende Vorgänge (Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt) abgestellt. - (§ 4 Abs. 1 Z 2 NeuFöG), (Abweisung)
()