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Finanzstrafverfahren: Geldstrafe
• Bei dem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von annähernd öS 877.000,- und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gezeigten Schuldeinsicht erweist sich auch die von der Strafbehörde erster Instanz ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von öS 200.000,- als nicht überhöht. - (§ 33 FinStrG), (Abweisung)
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