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SWK 8, 10. März 2005, Seite W 13

Biometrische Daten und Arbeitsverhältnis

Unter biometrischen Daten sind - verknüpft man lexikalische Begriffsbildungen zur Biometrie mit dem Datenbegriff des DSG 2000 - Angaben über Personen, deren Identität mittels messbarer körperlicher Merkmale bestimmt oder bestimmbar ist, zu verstehen. Fingerprints, Irismuster, Gesichts- oder Stimmerkennung sind biometrische Merkmale, die immer häufiger auch im betrieblichen Alltag Verwendung finden. Sofern davon nicht nur Kunden oder Besucher des Unternehmens, sondern auch Arbeitnehmer betroffen sind, stellt sich die Frage nach der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit solcher technischer Kontrollsysteme - und zwar sowohl hinsichtlich der Zustimmungsrechte durch den einzelnen Mitarbeiter als auch hinsichtlich der Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates. Mehr dazu in einem Beitrag von Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg in der Februar-Ausgabe der ASoK.

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