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SWK 8, 10. März 2005, Seite S 322

Geltendmachung rückwirkender Änderungen von Steuergesetzen

Anfragebeantwortung des Bundesministeriums vom

1. Zur Erweiterung der Absetzbarkeit gemäß den §§ 4 Abs. 4 Z 7 und 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

1.1. Aufhebung gemäß § 299 BAO

Das rückwirkende Inkrafttreten (§ 124b Z 107 EStG 1988) führt dazu, dass der Spruch von Einkommensteuerbescheiden 2003 sich als nicht richtig erweist i. S. d. § 299 Abs. 1 BAO.

Für die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend (Ritz, BAO-Handbuch, 248; BMF, AÖFV Nr. 2003/65, Abschn. 3; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 299 Anm. 16). Daher werden Einkommensteuerbescheide 2003 mit dem Tag nach Kundmachung des AbgÄG 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004, Kundmachung am ) inhaltlich rechtswidrig (weil sie Aufwendungen, die durch die Erweiterung der Absetzbarkeit zustehen, nicht berücksichtigt haben).

§ 299 Abs. 1 BAO ist somit für die Aufhebung derartiger Einkommensteuerbescheide ab anwendbar; dies unabhängig davon, ob die betreffenden Aufwendungen im Veranlagungsverfahren geltend gemacht wurden. Die Frist zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung ergibt sich aus § 302 Abs. 1 BAO (ein Jahr ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides).

S. S 3231.2. Wiederaufnahme des Verfahrens

Waren die betreffenden Aufwendungen der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommenst...

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