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SWK 8, 10. März 2005, Seite S 309

Anwendung der Handelsvertreterpauschalierung auf selbstständig tätige Vermögens-, Anlage- und Finanzberater

Der UFS Vorarlbergebnet den Weg für eine Klarstellung in den Einkommensteuerrichtlinien 2000

Gernot Gasser

Gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 ist für Handelsvertreter neben der Vorsteuerpauschalierung die Betriebsausgabenpauschalierung für bestimmte Betriebsausgaben möglich. Diese Handelsvertreterpauschalierungsverordnung war erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 für jene Steuerpflichtigen anwendbar, die die Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, ausüben. Gem. § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz ist Handelsvertreter, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss S. S 310von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt.

Das BMF hat mit Änderungserlass vom klargestellt, dass Warenpräsentatoren, Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvertreter, die unter Umständen tätig werden, die dem in § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993 umschriebenen Tätigkeitsfeld von Handelsvertretern entsprechen, als Handelsvertreter im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 anzusehen sind. Diese Berufsgruppen kommen in den Genuss der Begünstigungen der Pauschalierungsverordnung. Mit Erlass hat das BMF im Hinblick auf die Anwendung der Handelsvertreterpauschalierung auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen klargestellt, dass die...

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