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SWK 8, 10. März 2005, Seite S 307

Angemessenheitsgrenze von 34.000 Euro (467.000 S) bis zur Veranlagung 2004 ausreichend

Aus dem jüngst veröffentlichten Erk. des ergibt sich, dass die Angemessenheitsgrenze bis 2004 nicht angepasst werden muss

Nikolaus Zorn

Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sind Aufwendungen für Pkw und Kombi, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abzugsfähig. Wann Unangemessenheit vorliegt, haben Verwaltung und Rechtsprechung zu klären. Mit Berufungsentscheidung vom entschied der UFS (Außenstelle Salzburg) über eine Berufung betreffend Einkommensteuer 1999. Streitpunkt war die Angemessenheitsprüfung bei einem Pkw. Im Berufungsfall hatte der Steuerpflichtige im März 1999 einen Leasingvertrag über einen Pkw abgeschlossen, der ca. ein Jahr alt war und einen Kilometerstand von 9000 aufwies. Der UFS hielt nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten des gebrauchten Pkw im März 1999 für relevant, sondern den Listenpreis des Neuwagens von ca 1.281.000 S. Der Streit ging im Wesentlichen darum, welcher Anteil dieses Preises als i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 als angemessen behandelt werden kann.

Die Berufungsentscheidung des UFS ging davon aus, dass der VwGH in dem das Jahr 1991 betreffenden Erk. vom , 97/13/0207, die Angemessenheitsgrenze bei 467.000 S festgelegt habe. Der UFS nahm in seiner Entscheidung eine Valorisierung dieser Grenze für den Zeitraum 1991 bis 1999 (mit dem Index der Pkw-Preisentwicklung) vor und errechnete dadurch eine „neu...

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