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SWK 8, 10. März 2005, Seite K 5

Atypisch stille Gesellschaft bei Golfplatz

Atypisch stille Gesellschaft bei Golfplatz (§ 23 EStG)

Mit einer Einlage von 7.000 € konnten sich interessierte Personen an einer Golfplatz GesmbH & CO KG beteiligen und dadurch eine Spielberechtigung an einem Kärtner Golfplatz erwerben. Beworben wurde 1995 diese Beteiligung mit „Sie zahlen nicht gerne Steuern aber spielen gerne Golf" und „umso früher sie Mitglied werden, umso höher sind die Verlustzuweisungen und damit der steuerliche Vorteil". Die Beteiligung wurde über den Treuhänder (die Gesellschaft wird im Erkenntnis namentlich genannt) erworben, der jedem Treugeber ein Zertifikat über eine Kommanditbeteiligung mit Spielberechtigung ausstellte. Von der Behörde wurde eine Mitunternehmerschaft der Treugeber deshalb verneint, weil die Auflösung des Treuhandverhältnisses aus welchen Gründen auch immer das Ausscheiden des Treugebers aus seiner Beteiligung bewirkt und er nur einen Anspruch auf Herausgabe des Auseinandersetzungsbetrages habe. Für ein Treuhandverhältnis wesentlich ist das Rückgabe- bzw. Herausgaberecht des Treugebers hinsichtlich des Treuhandvermögens; dies wäre der Übergang der Beteiligung vom Treuhänder auf den Treugeber. Gerade dies ist aber im gg. Fall ausgeschlossen. Dami...

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