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Änderung der VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003, wird wie folgt geändert.
§ 3 Abs. 1 lautet:
„§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis spätestens Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an das Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen und ist nur für jene Abgabenerklärungen zulässig, die bereits im Prämienerstattungsantrag berücksichtigt wurden."
Im § 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland" die Wortfolge „dem Finanzamt Wien 1/23".
§ 7 lautet:
„§ 7. Werden beantragte Prämienerstattungen durch das Finanzamt Wien 1/23 gekürzt, hat eine Rückmeldung des Finanzamtes an den Rechtsträger zu erfolgen." (BGBl. II Nr. 46/2005) Gleichermaßen wurde durch VO BGBl. II Nr. 45/2005 die VO betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG geändert.