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Arbeitszimmer
• Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988), (Abweisung)
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