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AgB: Auswärtige Berufsausbildung
• Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. - (§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ), (Abweisung)
„Auch im Geltungsbereich des EStG 1988 ist zu prüfen, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 98/14/0068, ausgeführt hat, kann eine frühe Spezialisierung auf einen bestimmten Bereich der Betriebswirtschaftslehre unter Umständen für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil sein, doch führt dies allein nicht dazu, von einer fehlenden Gleichwertigkeit der Studienangebote auszugehen."
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