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SWK 2, 10. Jänner 2005, Seite R 3

Familienbeihilfe: Anspruch

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG in der in den Streitjahren (1993 - 1996) anzuwendenden Fassung bestand für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 in einem öS 3.500,- übersteigenden Betrag beziehen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe und analog dazu kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. d FLAG blieben bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, außer Betracht. Von einem solchen Ferialeinkommen kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn das ganze Jahr über aus einer im § 2 Abs. 3 EStG 1988 genannten Tätigkeit Einkünfte erzielt werden. - (§ 5 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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