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Steuerfreiheit von Subventionen
Der VwGH hatte den Fall einer Überförderung zu beurteilen, wobei ein Teil der Subventionen vor 1989 zugeflossen waren und damit noch die Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 4 EStG zu beachten war. Der VwGH betont, dass die Überförderung auf jeden Fall als Einnahme anzusetzen ist, da Subventionen vor 1989 bei Vermietung und Verpachtung überhaupt nicht befreit waren und ab 1989 nur insoweit nicht als Einnahmen anzusetzen sind, als damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen gekürzt worden sind (Verweis auf Einkommensteuerhandbuch Tz. 63 zu § 28 und Kohler, SWK-Heft 23/24/1989, Seite A I 305 ff.) ().