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SWK 2, 10. Jänner 2005, Seite K 1

Nutzungsdauer bei Mietgebäuden

Nutzungsdauer bei Mietgebäuden (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG)

Die Abgabenbehörde ist für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum verpflichtet, die Abgaben den Gesetzen entsprechend zu bemessen. Wurde daher in Vorjahren auf Grund eines Gutachtens eine kürzer Nutzungsdauer anerkannt und nunmehr nach einer Betriebsprüfung die Nutzungsdauer mit 67 Jahren angesetzt, dann hat die Behörde gegen das zu beachtende Überraschungsgebot verstoßen und damit einen Verfahrensmangel gesetzt ().

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