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Fortbildung
Fortbildung (§ 16 Abs. 1 EStG)
Strittig war die Anerkennung eines Universitätslehrganges für Europarecht mit Exkursion nach Brüssel (Kostenpunkt 7.122 €) und eines Universitätslehrganges für Finanzmanagement (Kostenpunkt 2.640 €) als Werbungskosten bei einem angestellten Gemeindeamtsleiter. Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bestünde. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich auch ohne zunächst konkret erkennbarer Auswirkungen auf die Einkünfte geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den Anforderungen gerecht zu werden. Lassen Aufwendungen die berufliche Bedingtheit eindeutig erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden ().