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Diäten bei Geschäftsreisen
Diäten bei Geschäftsreisen (§ 4 Abs. 5 EStG)
Der Bfr. reparierte im Rahmen seiner Tätigkeit Orgeln und machte für die Geschäftsreisen die Diäten geltend. Da der Bfr. keine Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen seiner Reisetätigkeit geltend gemacht hat, war es richtig, dass die Behörde die Diäten nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat ().