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ÖBA 7, Juli 2014, Seite 546

Zur Wuchergrenze beim Kreditvertrag

§ 879 ABGB; § 502 ZPO

Ein Zinsfuß von 9 bis 11,5% pa für ein nicht ausreichend gesichertes Darlehen ist nicht wucherisch.

Aus der Begründung:

Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (RS0016912). Die Ausführungen des Revisionswerbers, die die weitere Entwicklung der Höhe der Darlehensschuld und der geleisteten Rückzahlungen betreffen, sind unter dem Blickwinkel des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB daher nicht entscheidungswesentlich. Ob die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme eines Wuchergeschäfts vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0016864). Für die Annahme eines Wuchergeschäfts muss unter anderem ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen (vgl RS0016864). Ein bloßes Fehlen der Gleichwertigkeit der Leistungen reicht jedenfalls nicht aus (RS0104128). Nach der Rsp des OGH ist ein Zinsfuß von 9–11,5% für ein nicht ausreichend gesichertes Darlehen nicht wucherisch (RS0016905). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege kein die Äquivalenz störendes Geschäft vor, weil selbst durch die unregelmäßigen Leistungen und den Verzug des Beklagten der eff...

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