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SWK 18, 20. Juni 2005, Seite R 46

Betrieb gewerblicher Art

Eine Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts kommt als Betrieb gewerblicher Art nur in Betracht, wenn sie ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit dient und eine allfällige hoheitliche Tätigkeit in den Hintergrund tritt (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganec u. a., Kommentar zur Mehrwertsteuer III, Anm. 374 und 375 zu § 2 UStG 1994). Weder das Land Steiermark als solches noch die Bezirkshauptmannschaften, in denen die Impfungen durchgeführt worden sind (die Stadtgemeinde Graz hat die Impfungen offenbar im Auftrag und auf Rechnung des Landes Steiermark durchgeführt), kommen als solche Einrichtungen in Betracht. - (§ 2 Abs. 3 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften), (Präsidentenbeschwerde)

(, 0145)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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