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SWK 18, 20. Juni 2005, Seite W 105

Neues für den Aufsichtsrat

Änderungen durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005

Stefan Fida und Tanja Steindl

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Nachdem in Ausführung der Entschließung des Nationalrats vom der Ministerialentwurf (ME) in Begutachtung geschickt wurde, sich aber vor allem der Kritik an seiner zu strengen Mandatsbeschränkung für den Aufsichtsrat (AR) und an der Haftungsregelung für falsche Kapitalmarktinformationen beugen musste, wurde nun die gegenüber dem ME geänderte Regierungsvorlage(RV) vom Nationalrat beschlossen. Dieser Beitrag befasst sich mit den Neuerungen betreffend den AR.
1. Größe des AR
Nach § 86 Abs. 1 besteht der AR einer AG aus zumindest drei natürlichen Personen.

Die geltende Regelung, die in Abhängigkeit vom Grundkapital zwingende Höchstgrenzen vorschreibt, wird durch die Festlegung einer generellen Höchstzahl von zwanzig Mitgliedern ersetzt. Weiterhin kann die Größe des AR innerhalb des gesetzlichen Rahmens in der Satzung festgelegt werden; auch die Vorgabe eines Rahmens wird zulässig bleiben.

2. Beschränkung der Zahl von AR-Mandaten

Nach § 86 Abs. 2 Z 1 kann nicht AR-Mitglied sein, wer bereits in zehn Kapitalgesellschaften AR-Mitglied ist. I...

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