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Neues für den Aufsichtsrat
Änderungen durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachdem in Ausführung der Entschließung des
Nationalrats vom der Ministerialentwurf (ME) in Begutachtung geschickt
wurde, sich aber vor allem der Kritik an seiner zu strengen Mandatsbeschränkung für
den Aufsichtsrat (AR) und an der Haftungsregelung für falsche
Kapitalmarktinformationen beugen musste, wurde nun die gegenüber dem ME geänderte
Regierungsvorlage(RV) vom
Nationalrat beschlossen. Dieser Beitrag befasst sich mit den Neuerungen betreffend den
AR. 1. Größe des AR Nach § 86 Abs. 1 besteht der AR einer AG aus zumindest drei natürlichen Personen. |
Die geltende Regelung, die in Abhängigkeit vom Grundkapital zwingende Höchstgrenzen vorschreibt, wird durch die Festlegung einer generellen Höchstzahl von zwanzig Mitgliedern ersetzt. Weiterhin kann die Größe des AR innerhalb des gesetzlichen Rahmens in der Satzung festgelegt werden; auch die Vorgabe eines Rahmens wird zulässig bleiben.
2. Beschränkung der Zahl von AR-Mandaten
Nach § 86 Abs. 2 Z 1 kann nicht AR-Mitglied sein, wer bereits in zehn Kapitalgesellschaften AR-Mitglied ist. I...