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SWK 18, 20. Juni 2005, Seite S 590

Aufwendungen für NLP-Kurse sind keine Werbungskosten

Ein NLP (Neolinguistik Programming) Master Pratictional Kurs beinhaltet ein Modell menschlichen Verhaltens und menschlicher Kommunikation, das es ermöglicht, das Kommunizieren in Gruppen und die Aufnahmefähigkeit bzw. Lernfähigkeit zu verbessern.

Macht eine Lehrerin Aufwendungen für einen solchen Kurs, egal ob Einführungskurs oder Masterkurs, geltend, können diese nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn eine ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben ist.

Die Absolvierung eines NLP-Kurses ist weder für die Einstellung als Lehrer noch für die weitere berufliche Existenz Voraussetzung. Daran ändert auch die Tatsache einer Dienstfreistellung durch den Stadtschulrat nichts.

Auch wenn der Kursbesuch für einen Lehrer von Vorteil ist, nehmen nicht nur Lehrer, sondern auch Vertreter anderer Berufsgruppen an NLP-Kursen teil. Es liegt somit keine berufsspezifische Wissensvermittlung für Lehrer vor, sondern es werden kommunikative Fähigkeiten vermittelt, die nicht nur für eine Vielzahl anderer Berufssparten von Bedeutung sind, sondern auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten ganz allgemein im Zusammenleben von Menschen. Die bloße Nützlichkeit ist für die Anerkennung als Werbung...

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