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Die Bedeutung der neuen EuGH-Judikatur für die anhängigen Getränkesteuerrückerstattungsverfahren
Informationen aus dem Fachsenat für Steuerrecht
Die Ansprüche der Abgabepflichtigen auf Rückerstattung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, welche in den Jahren 1995 bis 2000 bezahlt wurde, hat durch ein jüngst ergangenes Urteil des EuGH (, C-491/03, Rechtssache Hermann - faillite Volkswirt Weinschänken) für den Bereich der Gastronomie eine neue Dimension erhalten.
Im gegenständlichen Verfahren vor dem EuGH ging es um die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der von der Stadt Frankfurt am Main in den Jahren bis 1999 erhobenen Getränkesteuer auf die entgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen von Gastronomiebetrieben. Die Stadt Frankfurt argumentierte in diesem Verfahren gegenüber den Rückzahlungswerbern, dass es sich bei dieser Getränkesteuer nicht um eine Steuer auf die Lieferung von Gegenständen handle, sondern um eine Steuer auf die Erbringung von Dienstleistungen, da der , Rechtssache Faaborg-Gelting Linien, die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen von Gastronomiebetrieben als Dienstleistung und nicht als Lieferung qualifiziert hatte. Der EuGH kam im gegenständlichen Verfahren nun zu dem Ergebnis, dass eine Getränke...