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SWK 18, 20. Juni 2005, Seite S 570

Abgeschlossene Betätigung oder bloß vorübergehende Einnahmenlosigkeit

Eine einnahmenlose Betätigung (Tätigkeit) kann einer Einkunftsart des EStG entsprechen bzw. unternehmerisch im Sinne des UStG sein, wenn die Einnahmenlosigkeit bloß vorübergehend ist. Dies setzt aber voraus, (1) dass sich der innere Entschluss zur (Wieder-) Aufnahme der Betätigung (Tätigkeit) durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die "Betriebseröffnung" hinarbeitet, (2) dass auch die äußeren Umstände die (Wieder-)Erzielung von Einnahmen möglich machen und (3) dass der Zeitraum bis zur (Wieder-)Erzielung von Einnahmen absehbar und angemessen ist. (UFS Graz vom , RV/0130-G/04)

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