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Kanalerrichtungsabgabe NÖ
• Abgabepflichtiger für die Kanalerrichtungsabgabe ist gemäß § 9 NÖ KanalG 1977 unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage der Liegenschaftseigentümer, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. - (§ 9 NöKanalG 1977), (Abweisung)
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