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Kommunalsteuer: Befreiung
• Die Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 legen klar, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterliegen. - (§ 5 Abs. 2 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0016 u. w.)