Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verdeckte Gewinnausschüttung
• Der Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (verdeckte Gewinnausschüttung) der Jahre 1989 - 1992 steht der Umstand nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer während eines Teiles der Jahre 1991 und 1992 in Untersuchungshaft befunden hat. - (§ 8 KStG 1988), (Abweisung)
()