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Die steuerliche Benachteiligung von "Grenzgängern" bzw. Wanderarbeitern verstößt gegen das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Zur Entscheidung des UFS Außenstelle Vorarlberg vom 5. 10. 2005, RV/0016-F04
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verbieten die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 39 EG-Vertrag) alle Maßnahmen, die Gemeinschaftsangehörige in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gemeinschaftsgebiet benachteiligen könnten. Die Mitgliedstaaten müssen daher ihren Bürgern einen Zugang zu den gemeinschaftlich garantierten Rechten ermöglichen. Somit dürfen vom Staat keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, die entweder den Gebrauch von gemeinschaftsrechtlich garantierten Rechten hindern oder deren Gebrauch im Nachhinein verwehren.
Die Gleichbehandlungspflichten des Art. 39 EGV erfassen direkt oder indirekt sämtliche Bereiche, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Arbeitnehmertätigkeiten auftreten können. Daher sind die den Mitgliedstaaten verbleibenden Befugnisse immer unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts auszuüben. Aus diesem Grund umfasst die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht.
Jede Regelung, welche die Ausübung der grundlegenden Freiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen, einschließlich der Staatsangehörigen des Mitgliedstaates, der die Regelung erlassen hat,...