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Forderungen: Bewertung
• Der VwGH hat die Abzinsung von längerfristigen Forderungen, die unter dem üblichen Zinsfuß verzinst werden, für gerechtfertigt erachtet. Er hat dies mit der Überlegung begründet, dass ein Erwerber des ganzen Betriebes für eine Forderung, die für den Betriebserfolg von ausschlaggebender Bedeutung ist, im Rahmen des Gesamtkaufpreises nicht (wie üblich) den Nennwert ansetzen würde, wenn sie ihm einen geringeren als den bei Darlehensforderungen von Kreditunternehmungen üblichen Ertrag abwirft. - (§ 6 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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