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SWK 6, 15. Februar 2005, Seite R 12
Verfahren: Wiederaufnahme
• Das Hervorkommen von Tatsachen ist stets aus der Sicht jenes Verfahrens zu beurteilen, das wieder aufgenommen werden soll. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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