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Zinsen als Betriebsausgaben
Zinsen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG, § 119 BAO)
Der Beschwerdeführer übertrug 1995 einen Teilbetrieb seiner gewerblichen Zimmervermietung überwiegend unentgeltlich auf seinen Sohn. Als Gegenleistung übernahm der Sohn eine Pfandschuld sofort und eine weitere Pfandschuld erst mit . Bis 2000 sollte der Vater die Tilgung und Zahlung der Zinsen vornehmen. Der Abzug der Zinsen bei dem Teilbetrieb, der dem Vater verblieben ist, wurde nicht anerkannt, weil die Behörde notwendiges Betriebsvermögen des Übernehmers annahm. Der VwGH betont, das die Feststellung des Sachverhaltes in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde ist. Der im § 119 BAO verankerten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht entspricht der Steuerpflichtige, wenn er die ihm auferlegten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllt und die ihm danach zumutbaren Auskünfte erteilt. Lässt sich trotz Erfüllung all dieser Pflichten ein von der Abgabenbehörde vermuteter abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweisen, so kann bei der Abgabenfestsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist. Als erwiesen kann allerdings auch ein Sachver...